Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Umstand bestätigt, dass es dem Willen des Pfründers entspricht. Dieser hatte in Art. 5 des Verpfründungsvertrags seinen damaligen Notar bevollmächtigt, nach seinem Ableben die Löschung der Grundpfandverschreibung zu veranlassen. 6. Die JGK gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass das Grundbuchamt in seiner Verfügung vom 7. September 2009 die Grundbuchanmeldung von Notar A. vom 6. Mai 2009 zu Unrecht abgewiesen hat.