5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend der Untergang des Pfandrechts aus dem Grundbuch und den dazu gehörigen Belegen, dem Gesetz und anderen öffentlichen Registern ergibt und dass der lediglich noch formal bestehende Eintrag keinerlei rechtliche Bedeutung mehr hat. Die in Art. 976 Abs. 1 ZGB statuierten Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags auf Antrag des Berechtigten oder von Amtes wegen sind demnach erfüllt.