BERNHARD TRAUFFER, a.a.O., Art. 814 ZGB N. 1 und 10). Demnach kann einer nur formal belegten Pfandstelle eine rechtliche Bedeutung höchstens dahingehend beigemessen werden, als sie die Ausübung eines vereinbarten Nachrückungsrechts durch einen nachgehenden Grundpfandgläubiger ausschliesst (vgl. BERNHARD TRAUFFER, 8 a.a.O., Art. 814 ZGB N. 14). Vorliegend bestehen auf den beiden Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 hingegen keine Grundpfandrechte, die der zu löschenden Grundpfandverschreibung nachgehen. Die lediglich noch formal bestehende Grundpfandverschreibung hat daher nach dem Gesagten keine rechtliche Bedeutung mehr.