O., Vorbemerkungen zu Art. 824835 ZGB N. 6) ausser Betracht. Nach einem Teil der Lehre ist die formell-rechtliche Bedeutung der noch nicht gelöschten Grundpfandverschreibung in der im Verhältnis zu Dritten formal weiterhin belegten Pfandstelle zu erblicken. Im schweizerischen Grundpfandrecht gilt nun aber das System der festen Pfandstelle, wonach der Wegfall eines (vorgehenden) Grundpfandrechts die Entstehung einer freien Pfandstelle mit gleichem Rang, Betrag und Höchstzinsfuss wie das gelöschte Pfandrecht zur Folge hat. Nachgehende Pfandgläubiger rücken grundsätzlich nicht nach, es sei denn, es sei ein Nachrückungsrecht vereinbart worden (Art. 814 ZGB; BERNHARD TRAUFFER, a.a.