5.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die eingetragene Grundpfandverschreibung infolge des materiellen Untergangs der Forderung und des Pfandrechts auch jede formell-rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die formell-rechtliche Bedeutung jedenfalls nicht in der Ermöglichung des gutgläubigen Erwerbs des Grundpfandrechts gestützt auf Art. 973 Abs. 1 ZGB erblickt werden kann. Denn ein solcher fällt vorliegend bereits aufgrund der Unübertragbarkeit der gesicherten Forderungen (Art. 529 Abs. 1 OR) und der Übergangsakzessorietät der Grundpfandverschreibung (BERNHARD TRAUFFER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.