Und schliesslich ist der Tod des Pfründers einem anderen öffentlichen Register (Familienstandsregister oder Todesregister) zu entnehmen. Alle Umstände, die für die Beurteilung des materiellen Untergangs des Pfandrechts von Bedeutung sind, folgen im vorliegenden Fall somit – anders als im Sachverhalt, welcher BGE 104 Ib 257 zu Grunde lag, – unmittelbar aus dem Grundbuch, seinen Belegen, dem Gesetz und anderen öffentlichen Registern. Damit ist die zentrale Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von Art. 976 ZGB erfüllt (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 976 ZGB N. 5 und 12).