Aus Art. 5 des Verpfründungsvertrags folgt, dass es sich bei den mittels Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungen um jene des Pfründers gegenüber dem Pfrundgeber handelte. Dass diese nicht übertragbar sind und mit dem Tod des Pfründers untergehen, folgt seinerseits direkt aus dem Gesetz (Art. 521 Abs. 1 und Art. 529 Abs. 1 OR; siehe Erwägung 2.2 hievor). Und schliesslich ist der Tod des Pfründers einem anderen öffentlichen Register (Familienstandsregister oder Todesregister) zu entnehmen.