7 folge Vereinigung nicht schlüssig aus dem Grundbuch selbst, seinen Belegen oder anderen öffentlichen Registern ergeben habe. Vorliegend ist dem – wie sich sogleich zeigen wird – nicht so: In den beiden Grundbucheinträgen der Grundpfandverschreibung wird jeweils auf den Verpfründungsvertrag als Rechtsgrund verwiesen (Beleg IV/.....), womit dieser Bestandteil des Grundbuchs bildet (DIETER ZOBL, a.a.O., N. 240). Aus Art. 5 des Verpfründungsvertrags folgt, dass es sich bei den mittels Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungen um jene des Pfründers gegenüber dem Pfrundgeber handelte.