braucht im vorliegenden Fall aber nicht geklärt zu werden. Denn seit dem Tod von D. vor 48 Jahren wären solche Forderungen längstens geltend zu machen gewesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Pfrundgeber den Vertrag gehörig erfüllt hat (vgl. PETER LIVER, a.a.O., S. 325). So oder anders besteht vorliegend demnach materiell kein Pfandrecht mehr. 5.2 Im zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 104 Ib 257 wurde eine Löschung von Amtes wegen verneint, weil sich der Untergang des Pfandrechts in-