In der Lehre wird mitunter eingewendet, das Pfandrecht des Pfründers bestehe auch nach dessen Tod weiter für vorher entstandene, unerfüllt gebliebene Forderungen, welche auf die Erben übergegangen seien (PETER LIVER, Die Löschung infolge Untergangs des dinglichen Rechtes, in ZGBR 1958 S. 321 ff., S. 331). Dem ist entgegenzuhalten, dass die primären Forderungen des Pfründers aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters gerade nicht vererblich sind (E. 2.2 hiervor); vererblich wären höchstens allfällige Schadenersatzforderungen. Ob das gesetzliche Pfandrecht des Pfründers auch für auf die Erben übergegangene Schadenersatzforderungen gilt, ist mit Blick auf seinen Sinn und Zweck fraglich,