5. 5.1 Die Grundpfandverschreibung, deren Löschung der Beschwerdeführer beantragt hat, diente zur Sicherstellung der Forderungen von D. aus dem Verpfründungsvertrag. Da die Verpfründung naturgemäss mit dem Tod des Pfründers endet und dessen Ansprüche höchstpersönlich und damit unübertragbar sind (E. 2.2 hiervor), gingen die Forderungen von D. mit dessen Tod am 22. September 1962 unter. Aufgrund des Untergangs der zu sichernden Forderung erlosch auch das Pfandrecht als akzessorisches Nebenrecht (Art. 114 Abs. 1 OR; zur Akzessorietät der Grundpfandverschreibung siehe statt vieler BERNHARD TRAUFFER, a.a.O., Art. 826 ZGB N. 1).