Dass die Anwendbarkeit von Art. 976 ZGB bei der Grundpfandverschreibung generell ausgeschlossen sein sollte, folgt nach dem Gesagten weder aus dessen Entstehungsgeschichte noch aus seinem Sinn und Zweck. Auch der Wortlaut von Art. 976 und Art. 826 ZGB und die Gesetzessystematik lassen keinen entsprechenden Schluss zu. Vielmehr muss Art. 976 – entgegen der Auffassung des Grundbuchamts sowie eines Teils der Lehre – auch auf die Grundpfandpfandverschreibung Anwendung finden, sofern im Einzelfall die in Art. 976 ZGB statuierten Voraussetzungen (E. 2.3 hiervor) ausnahmsweise erfüllt sind. Ob dies hier der Fall ist, ist nachfolgend genauer zu prüfen.