weil sich der Untergang der gesicherten Forderung nicht aus dem Grundbuch selbst ergeben habe. 3.4 Die Justizdirektion des Kantons Bern hatte 1913 einen vergleichbaren Fall wie den vorliegenden zu beurteilen. Sie entschied, der Eigentümer des belasteten Grundstücks könne nach dem Tod des Pfründers gestützt auf den damaligen Art. 976 ZGB die Löschung der Grundpfandverschreibung beantragen, da die Natur der gesicherten Forderung auch nur einen formalen Weiterbestand des Eintrags schlechtweg ausschliesse (Entscheid der Justizdirektion des Kantons Bern vom 22. Dezember 1913, in MBVR 1914 S. 176 ff.).