Das Bundesgericht hat erwogen, aus dem Grundbuch gehe nicht in zuverlässiger Weise hervor, wer der jeweilige Gläubiger bei einer Grundpfandverschreibung sei. Zudem müssten Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht identisch sein. Aus diesen Gründen lasse sich eine Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung und der dadurch bedingte Untergang der Pfandforderung aus dem Grundbuch nicht schlüssig entnehmen, weshalb die Grundpfandverschreibung nicht von Amtes wegen gelöscht werden könne (BGE 104 Ib 257 E. 2). Das Bundesgericht hat dabei die Anwendbarkeit von Art. 976 ZGB auf die Grundpfandverschreibung nicht generell, sondern nur für den konkreten Fall verneint,