3.3 Das Bundesgericht hat sich bisher soweit ersichtlich nur im vom Grundbuchamt in der Vernehmlassung zitierten Entscheid (BGE 104 Ib 257) mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Grundpfandverschreibung von Amtes wegen und ohne Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden kann. Im zu beurteilenden Fall hatte der Belastete geltend gemacht und belegt, dass es infolge Erbgangs zu einer Vereinigung von Pfandgläubiger- und Schuldnerstellung gekommen sei, durch welche die gesicherte Forderung untergegangen sei. Das Bundesgericht hat erwogen, aus dem Grundbuch gehe nicht in zuverlässiger Weise hervor, wer der jeweilige Gläubiger bei einer Grundpfandverschreibung sei.