ZGB N. 9). Der Eintrag der formal immer noch bestehenden Grundpfandverschreibung habe trotz Untergangs der Pfandforderung noch eine rechtliche Bedeutung, da die Pfandstelle im Verhältnis zu Dritten als belegt gelte und vereinbarte Nachrückungsrechte somit bis zur formalen Löschung noch nicht ausgeübt werden können (BERNHARD TRAUFFER, a.a.O., Art. 826 ZGB N. 5 und 9; vgl. auch DIETER ZOBL, a.a.O., N. 438). Im Übrigen ergebe sich der Untergang der Pfandforderung jeweils weder aus dem Grundbucheintrag und den Belegen noch aus einem öffentlichen Register oder der natürlichen Publizität, was hingegen Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 976 ZGB sei (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 976