3.2 In der neueren Lehre wird die Anwendbarkeit von Art. 976 ZGB auf die Grundpfandverschreibung überwiegend verneint. Dies wird zunächst damit begründet, dass Art. 826 ZGB dem belasteten Grundeigentümer bei Untergang der Pfandforderung nur einen Anspruch gegenüber dem Gläubiger auf Erteilung der Löschungsbewilligung gebe und aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum für eine Löschung von Amtes wegen bleibe (HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Band V/3, II, 1989, S. 886; BERNHARD TRAUFFER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 826 ZGB N. 9).