Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die pfrundrechtlichen Ansprüche seien mit dem Ableben von D. am 20. September 1962 erloschen, womit auch das gesetzliche Pfandrecht dahingefallen sei. Mit der fraglichen Grundpfandverschreibung seien daher keine Gläubigerrechte mehr verbunden, weshalb auch keine Erben des verstorbenen D. der Löschung zustimmen müssten. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass D. in Art. 5 des Verpfründungsvertrags den damaligen Notar damit bevollmächtigt habe, nach seinem Ableben die Löschung der Grundpfandverschreibung zu veranlassen.