3. 3.1 Das Grundbuchamt hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, eine Löschung der als Gesamtpfand auf den Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 lastenden Grundpfandverschreibung von Amtes wegen gestützt auf Art. 976 ZGB sei ausgeschlossen. Die Löschung könne vielmehr nur gestützt auf Art. 964 ZGB vorgenommen werden, weshalb die Zustimmung der berechtigten Erben des Pfründers erforderlich sei. Auf die Erteilung dieser Zustimmung habe die Grundeigentümerin allerdings einen Anspruch.