Eine Löschung gestützt auf Art. 976 ZGB erfordert nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass das eingetragene Recht untergegangen ist und der Grundbucheintrag sowohl materiell als auch formell jede rechtliche Bedeutung verloren hat, also insbesondere keine Grundlage für den gutgläubigen Erwerb des eingetragenen Rechts durch einen Dritten bilden kann. Dabei muss sich der Umstand, dass das eingetragene Recht untergegangen ist, unzweifelhaft aus dem Eintrag, den Belegen, aus einem anderen öffentlichen Register oder aus der natürlichen Publizität ergeben (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007,