2.3 Ist die durch eine Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrags bewillige (Art. 836 ZGB). Zur Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrags bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person (Art. 964 ZGB). Keine schriftliche Zustimmung der berechtigten Person ist jedoch erforderlich, wenn der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Gemäss Art. 976 Abs. 1 ZGB kann diesfalls der Belastete dessen Löschung verlangen oder der Grundbuchverwalter die Löschung von Amtes wegen vornehmen.