Gestützt auf Art. 523 OR kann derjenige Pfründer, der dem Pfrundgeber ein Grundstück überträgt, zur Sicherung seiner Ansprüche gleich einem Verkäufer (Art. 837 ff. ZGB) die Eintragung eines Grundpfandrechts verlangen. Hintergrund dieses mittelbaren gesetzlichen Pfandrechts bildet der Umstand, dass der Pfründer dem Pfrundgeber oft sein ganzes Vermögen oder aber wesentliche Werte davon überträgt, dabei aber das Risiko eingeht, eines Tages nicht mehr vertragsgemäss versorgt zu werden. Durch die Einräumung eines Anspruchs auf Eintragung eines Grundpfandrechts wollte der Gesetzgeber wenigstens denjenigen Pfründer schützen, der dem Pfrundgeber ein Grundstück überträgt (MARC SCHAETZLE, a.a.