Die Verpfründung ist naturgemäss auf das Leben des Pfründers gestellt und endet ordentlicherweise mit dessen Tod (Art. 521 Abs. 1 OR: «auf Lebenszeit»; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 1988, S. 318). Entsprechend erlöschen im Zeitpunkt des Todes des Pfründers dessen einzelne Ansprüche – vorbehältlich solcher Leistungen, welche den Tod überdauern können, wie die Verpflichtung des Pfrundgebers zur Übernahme der Beerdigungskosten (vgl. EUGEN BUCHER, a.a.O., S. 318; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/ DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 58 N. 14).