2.2 Gemäss Art. 521 Abs. 1 OR hat der Pfrundgeber dem Pfründer bis zu dessen Lebensende Unterhalt und Pflege zu gewähren. Charakteristisch für die Verpfründung ist somit die unmittelbare Versorgung des Pfründers durch den Pfrundgeber. Aufgrund der dadurch bedingten nahen Beziehung zwischen Pfründer und Pfrundgeber sind die Ansprüche des Pfründers (sowohl das 3 Stammrecht als auch die Einzelrechte auf Essen, Wohnen, Pflege etc.) höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar (Art. 529 Abs. 1 OR; MARC SCHAETZLE, Berner Kommentar, 1978, Art. 529 OR N. 1 f.).