siehe auch BVR 1999 S. 49 E. 1). Vorliegend stützt sich die Abweisung der Grundbuchanmeldung auf den Umstand, dass Notar A. trotz mehrfacher Aufforderung keine Erbgangsurkunde und keine Löschungsbewilligung aller anerkannten Erben des verstorbenen D. eingereicht hat. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die auf den Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 lastende Grundpfandverschreibung, die der Sicherung der Ansprüche des verstorbenen D. aus Verpfründung diente, ohne Zustimmung von dessen Erben durch die Grundbuchverwalterin zu löschen ist.