1.2 Die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde bestimmt sich nach Art. 103 GBV und Art. 65 VRPG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist neben der von der Abweisung der Grundbuchanmeldung betroffenen Grundeigentümerin grundsätzlich auch die beteiligte Urkundsperson zur Beschwerdeführung befugt, wenn sich die Abweisung auf formelle oder materielle Gründe stützt, die ihre berufliche Tätigkeit betreffen (BGE 116 II 136 E. 4 und 5; siehe auch BVR 1999 S. 49 E. 1).