BSG 211.1) ist die JGK als kantonale Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters. Sie verfügt über die gleiche Kognition wie das Grundbuchamt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).