B. Gegen diese Verfügung des Grundbuchamts erhebt Notar A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, die Abweisungsverfügung vom 7. September 2009 sei aufzuheben und die Grundbuchverwalterin sei anzuweisen, die Löschung der Grundpfandverschreibung vom 22. September 1959, Beleg IV/...., lastend als Gesamtpfand im ersten bzw. zweiten Rang auf Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zu Gunsten D., vorzunehmen. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. In seinen Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.