Mit Verfügung vom 7. September 2009 wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung führte es aus, eine Löschung von Amtes wegen gestützt auf Art. 976 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei ausgeschlossen, weshalb die Löschung nur aufgrund einer Löschungsbewilligung des Grundpfandgläubigers respektive seiner Erben vorgenommen werden könne.