523 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) die Eintragung einer Grundpfandverschreibung über Fr. 20'000.– als Gesamtpfand im ersten bzw. zweiten Rang auf den beiden abgetretenen Grundstücken einräumen lassen. D. verstarb am 20. September 1962, wie der von Notar A. der Grundbuchanmeldung vom 6. Mai 2009 beigelegten Todesbescheinigung entnommen werden kann.