Die Grundpfandverschreibung, deren Löschung Notar A. beantragte, war am 22. September 1959 im Grundbuch eingetragen worden. Rechtsgrund bildete der am 26. August 1959 zwischen dem ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000, D., und seinem Sohn E. abgeschlossene, öffentlich beurkundete Verpfründungsvertrag. In diesem hatte D. die genannten Grundstücke auf Rechnung künftiger Erbschaft an seinen Sohn abgetreten und sich zur Sicherung seiner pfrundrechtlichen Ansprüche in Art. 5 des Vertrages und gestützt auf Art. 523 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;