A. Am 6. Mai 2009 beantragte Notar A. beim Kreisgrundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) die Löschung der als Gesamtpfand auf den Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 im ersten bzw. zweiten Rang lastenden Grundpfandverschreibung über Fr. 20'000.–. Dazu reichte er eine durch die heutige Eigentümerin dieser Grundstücke, C., unterzeichnete Löschungsbewilligung ein.