Grundbuchanmeldung (Löschung einer Grundpfandverschreibung) Ergibt sich der Untergang des Pfandrechts aus dem Grundbuch und den dazu gehörigen Belegen, dem Gesetz und anderen öffentlichen Registern und hat der Eintrag keinerlei rechtliche Bedeutung mehr, so sind die in Art. 976 Abs. 1 ZGB statuierten Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags auf Antrag des Berechtigten oder von Amtes wegen erfüllt (E. 5).