1.2 Es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 nichtig ist. 1.3 Die Handänderungssteuer wird festgesetzt auf Fr. 0.–. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die zu viel bezahlte Handänderungssteuer im Umfang von Fr. 181'800.– samt Zins seit dem 1. November 2008 an die Stiftung X. zurückzuerstatten. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Der Kanton Bern richtet der Stiftung X. für das Beschwerdeverfahren vor der Jus- tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 12'923.50 aus. Dieser ist beim Grundbuchamt einzufordern. 14