13 Anwendung von Art. 11 Abs. 1 PKV ein Honorar von Fr. 8'000.– angemessen erscheint. Angesichts der zu wahrenden vermögensrechtlichen Interessen ist ferner ein Zuschlag von 50 % gerechtfertigt, was insgesamt zu einem Honorar von Fr. 12'000.– führt. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ist dem Rechtsvertreter demnach ein Parteikostenersatz von Fr. 12'923.50 auszurichten. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts vom 3. September 2009 wird aufgehoben.