Dieser Betrachtungsweise kann die JGK nicht folgen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden (eine Beschwerdeschrift und eine Replik; keine Instruktionsverhandlung), was einen Parteikostenersatz in mittlerer Höhe des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV, mithin einen Betrag von rund Fr. 6'000.– rechtfertigt. Die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt eine Erhöhung dieses Betrags, weshalb in