Rechtsanwalt C. hat demnach bei der Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG den möglichen Spielraum maximal ausgeschöpft und zusätzlich einen Zuschlag von 100 Prozent im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV in Rechnung gestellt. Dabei hat er die höchstmögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens in erster Linie bzw. ausschliesslich auf den mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwand zurückgeführt, weist seine Kostennote doch einen Arbeitsaufwand von 99,2 Stunden aus.