BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Art. 11 Abs. 2 PKV erlaubt einen Zuschlag von bis zu 200 Prozent auf dem Honorar gemäss Abs. 1, wenn bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind. Das von Rechtsanwalt C. in der Kostennote geltend gemachte Honorar entspricht genau dem Doppelten des oberen Betrags des Tarifrahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV. Rechtsanwalt C. hat demnach bei der Anwendung der Bemessungskriterien von Art.