12 fällig und ist gleichzeitig aufgrund der Selbstdeklaration zu entrichten (Art. 20 HG). Da vorliegend die Beschwerdeführerin die Handänderungssteuer nach eigenen Angaben freiwillig und ohne Anerkennung einer Steuerschuld bezahlte, ist es mit Blick auf Art. 11 BEZV gerechtfertigt, den Vergütungszins erst ab dem Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 zu berechnen und nicht bereits mit (der freiwilligen) Zahlung des Steuerbetrags. Erst an diesem Datum hat das Grundbuchamt die Handänderungssteuer der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).