Mit den Zahlungen des beco liegen Leistungen des Kantons an die Beschwerdeführerin vor, die zu einer Verbilligung der Mietzinse führen. Es handelt sich dabei um Leistungen an die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe, die in der Bereitstellung günstiger Wohnungen besteht. In Anwendung von Art. 12 Bst. g aHPG ist der Verkauf der Liegenschaften an die Beschwerdeführerin somit von der Handänderungssteuer befreit. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Einspracheverfügung des damaligen Kreisgrundbuchamts vom 3. September 2009 ist aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die einbezahlte Handänderungssteuer von Fr. 181'000.– zuzüglich eines Verzugszinses zurückzubezahlen.