6. 6.1 Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2008 als nichtig zu erklären ist. Das Grundbuchamt hat sie mit Datum vom 5. März 2009 durch eine neue Verfügung ersetzt und – auf eine Einsprache – am 3. September 2009 bestätigt. Die Einspracheverfügung ist aufzuheben, weil das Grundbuchamt darin zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 12 Bst. g aHPG verneint hat. Mit den Zahlungen des beco liegen Leistungen des Kantons an die Beschwerdeführerin vor, die zu einer Verbilligung der Mietzinse führen.