11 ausgerichtet, vorliegend bis zum Jahr 2018 (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates betreffend die Änderung des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes und des Dekrets VI, Tagblatt des Grossen Rates 2003, Beilage 6, S. 2). Wie oben (E. 4.2) festgehalten wurde, ist aus den Materialien zu schliessen, dass es für die Anwendung von Art. 12 Bst. g aHPG unerheblich ist, wie hoch die Leistungen des Kantons sind. Der vom Kanton geleistete Betrag muss weder eine bestimmte absolute Höhe erreichen noch muss