5.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Periode 16.1 nur noch Fr. 1'821.– ausbezahlt wurden. Der Grund liegt darin, dass nur noch wenige Mieter bzw. Mietwohnungen beitragsberechtigt waren. Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Wohnbauund Eigentumsförderung laufen die Zusatzverbilligungen für gewöhnliche Mietwohnungen spätestens nach 15 Jahren aus. Vorliegend war dies im Jahr 2008 der Fall, gerechnet ab dem Jahr 1993, in dem der Regierungsrat mit RRB 2130 die fragliche Kantonsleistung zusicherte. Die Zusatzverbilligungen für Mietwohnungen für Betagte und Invalide dagegen werden längstens während 25 Jahren