Auch hatte sich die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Unter dem Regime des aHPAG hat die damalige Justizdirektion bei Erlassgesuchen, sofern eine Zusicherung oder Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an den Erwerb eines Grundstücks oder die Verbilligung der Mietzinse vorlag, die Erlassgesuche nach Art. 23 Bst. b (bzw. Bst. c) aHPAG bewilligt (vgl. die Meinungsäusserung der damaligen Justizdirektion vom 19. September 1991 betr. Erlass von Handände- rungs- und Pfandrechtsabgaben bei Erwerbungen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung, in BN 1991 S. 317).