10 ist. Diese Voraussetzungen stehen im Zusammenhang mit der Förderung des Erwerbs von Mietwohnungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Dekret VI. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Bei Leistungen an den Bau von Wohnungen wird der Kantonsbeitrag nicht auf einmal ausbezahlt, sondern – wie oben (E. 4.3) erwähnt – auf mehrere Jahre verteilt (Art. 2 Abs. 3 Dekret VI). Wird die Baute verkauft, fliesst die Leistung an den Erwerber, welcher sie seinerseits an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben hat (Art. 4 Dekret VI).