5.3 Die vom beco an die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin der berechtigten Mietwohnungen ausgezahlten Leistungen fliessen nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Wohnungen, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. Die Leistungen haben, auch wenn sie periodisch ausbezahlt werden, ihren Grund vielmehr in der Förderung des Baus von Wohnungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a Dekret VI. Entgegen der Meinung des Grundbuchamts ist es somit ohne Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin weder eine öffentlichrechtliche Körperschaft noch ein gemeinnütziger Bauträger