Gemäss den Akten zahlte das beco, welches mit der Auszahlung der Verbilligungen betraut war, am 16. Juni 2008 für die Periode 15.1 der Genossenschaft Y. Verbilligungen aus, für die Periode 16.1 zahlte es am 15. Juni 2009 neu der Beschwerdeführerin als neuer Eigentümerin die entsprechenden Beiträge aus. Dabei handelt es sich – entgegen der Meinung des Grundbuchamts – keineswegs um Zusatzverbilligungen des Bundes, die lediglich durch eine kantonale Amtsstelle ausbezahlt werden, sondern vielmehr um eigene kantonale Leistungen.