Voraussetzung für die Ausrichtung der Verbilligungen ist unter anderem, dass gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter und eine gewisse Belegung der Wohnungen – entsprechend den Art. 4 und 5 der Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung – eingehalten werden. Die jährliche Ausrichtung der Verbilligungen hängt demzufolge massgebend von den Mietern ab.