5. 5.1 Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) 2130 vom 9. Juni 1993 wurden der Genossenschaft Y. im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung Kantonsleistungen im Umfang von Fr. 405'403.– in Form eines Verpflichtungskredits zugesichert. Der RRB 2130 stützt sich insbesondere auf das Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes, das Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie auf die Verordnung vom 9. Dezember 1992 über die Wohn- bau- und Eigentumsförderung (BSG 854.171).