9 der Regierungsrat abweichende Bestimmungen erlassen kann (Art. 3 Dekret VI). Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen, wobei die Leistungen an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben sind (Art. 4 Dekret VI).